Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob einem kostenlos beförderten einjährigem Kind eine
EU-Ausgleichszahlung bei einer entsprechenden
Verspätung des Fluges zusteht oder nicht.
Hierzu entschied das Gericht, dass Flugreisende, die für ihren Flug einen kostenlosen oder reduzierten Flugtarif nutzen, welcher nicht der Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar offen steht, sich nicht auf die
VO 261/2004/EG für einen Ausgleichsanspruch berufen können.
Das Kleinkind wurde vorliegend kostenlos von der Fluggesellschaft befördert. Als Einjährige hatte das Kind keinen Anspruch auf einen Sitzplatz, musste dafür aber auch keinen Flugpreis entrichten.
Da zwischen beiden Parteien bei einer Pauschalreise keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen, kann die Prüfung, ob eine kostenlose Beförderung erfolgt ist, nur dadurch erfolgen, dass festgestellt werden muss, ob die Fluggesellschaft von ihrem Vertragspartner, dem Reiseveranstalter, eine Vergütung auch für die Beförderung des Kindes erhalten hat.
Maßgeblich ist somit allein das Kriterium eines kostenlosen Transports des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen.
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