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Englischsprachige Tarifbedingungen im Luftbeförderungsvertrag?

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Englischsprachige Tarifbedingungen werden bei deutscher Verhandlungs- und Vertragssprache nicht wirksam einbezogen. Die Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 voraus, dass die Klausel für eine Durchschnittskunden verständlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass die AGB in der Verhandlungs- und Vertragssprache verfasst sind.

Die Kenntnis der englischen Sprache kann auch im Flugreiseverkehr nicht allgemein erwartet werden.

Danach besteht für den Reisenden keine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Tarifbedingungen, wenn diese nur in englischer Sprache vorliegen, Verhandlungs- und Vertragssprache jedoch Deutsch und die gesamte Buchungsseite mit deutscher Top-Level-Domain in deutscher Sprache gehalten ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB in Form eines Luftbeförderungsvertrages mit einer vereinbarten Vergütung von 538,61 €. Diesen hat der Kläger durch das Faxschreiben vom 10.10.2011 gemäß § 649 S. 1 BGB gekündigt. Dass die Erklärung nicht ausdrücklich als Kündigung bezeichnet wird, ist unschädlich. Der Kläger hat durch die Formulierung „Leider muss ich mein Flugticket (…) stornieren“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, am Vertrag nicht länger festhalten zu wollen.

Durch diese Kündigung ist der ursprüngliche Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB gemäß § 649 S. 2, Hs. 2, Var. 3 BGB erloschen. Gemäß § 649 S. 2 ist der Unternehmer im Fall einer Kündigung durch den Besteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der anderweitige Erwerb muss hierbei durch die Kündigung verursacht sein.

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AG Köln, 24.09.2012 - Az: 114 C 22/12

ECLI:DE:AGK:2012:0924.114C22.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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