Im vorliegenden Fall trug die Fluggesellschaft als alleinigen Grund für eine Verspätung vor, es habe ungewöhnlich starker Gegenwind geherrscht. Ein solcher Vortrag ist zu allgemein und nicht genügend überprüfbar.
Ohne Kenntnis der üblichen Wetterbedingungen und der an dem Flugtag herrschenden Wetterverhältnisse lässt sich nicht überprüfen, ob es sich um derart ungewöhnliche Windverhältnisse gehandelt hat, mit denen die Fluggesellschaft nicht rechnen konnte und deshalb in die Flugplanberechnung nicht eingerechnet werden konnte.
Ohne Kenntnis der üblichen Wetterbedingungen und der an dem Flugtag herrschenden Wetterverhältnisse lässt sich nicht überprüfen, ob es sich um derart ungewöhnliche Windverhältnisse gehandelt hat, mit denen die Fluggesellschaft nicht rechnen konnte und deshalb in die Flugplanberechnung nicht eingerechnet werden konnte.
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AG Hannover, 06.12.2012 - Az: 522 C 7701/12
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