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Technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Flug i.S.d. VO 261/2004/EG ist nicht gleichbedeutend mit der Flugreise, so dass bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs aufgrund einer Abflugverspätung die jeweilig einzelnen Luftbeförderungssegmente als Flug gemäss der VO 261/2004/EG anzusehen sind.

Ein technischer Defekt ist nicht als außergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 III VO 261/2004/EG zu qualifizieren, da dieser zum typischen Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens gehört.


AG Frankfurt/Main, 02.12.2011 - Az: 32 C 1932/11 72


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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