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Technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Flug i.S.d. VO 261/2004/EG ist nicht gleichbedeutend mit der Flugreise, so dass bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs aufgrund einer Abflugverspätung die jeweilig einzelnen Luftbeförderungssegmente als Flug gemäss der VO 261/2004/EG anzusehen sind.

Ein technischer Defekt ist nicht als außergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 III VO 261/2004/EG zu qualifizieren, da dieser zum typischen Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens gehört.


AG Frankfurt/Main, 02.12.2011 - Az: 32 C 1932/11 72


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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