Ein Flug i.S.d. VO 261/2004/EG ist nicht gleichbedeutend mit der Flugreise, so dass bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs aufgrund einer Abflugverspätung die jeweilig einzelnen Luftbeförderungssegmente als Flug gemäss der VO 261/2004/EG anzusehen sind.
Ein technischer Defekt ist nicht als außergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 III VO 261/2004/EG zu qualifizieren, da dieser zum typischen Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens gehört.
Ein technischer Defekt ist nicht als außergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 III VO 261/2004/EG zu qualifizieren, da dieser zum typischen Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens gehört.
AG Frankfurt/Main, 02.12.2011 - Az: 32 C 1932/11 72
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