Im vorliegenden Fall hatte sich der Abflug eines Fluges verzögert, weil ein Passagier die Notrutsche des Flugzeugs während der Startvorbereitungen ausgelöst hatte.
Hierbei handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, da es unmöglich ist, dass die Besatzung die Passagiere so überwacht, dass Störungen des Flugbetriebs ausgeschlossen sind.
Es besteht daher wegen der resultierenden Verzögerung kein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung.
Der Ausgleichsanspruch ist jedoch entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen, da die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurückgeht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs soll ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären; dies ist vorliegend der Fall.
Hierbei handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, da es unmöglich ist, dass die Besatzung die Passagiere so überwacht, dass Störungen des Flugbetriebs ausgeschlossen sind.
Es besteht daher wegen der resultierenden Verzögerung kein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Az: C-402/07 und C-432/07) sowie des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (Az: Xa ZR 95/06) sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.Der Ausgleichsanspruch ist jedoch entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen, da die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurückgeht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs soll ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären; dies ist vorliegend der Fall.
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