Verspätung wegen medizinischem Notfall - außergewöhnlicher Umstand
Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Auch ein medizinischer Notfall, der jedenfalls zum Zeitpunkt des Abfluges nicht vorhersehbar war, zählt zu den außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004. Dies war vorliegend gegeben, da auf dem Vorflug des eingesetzten Flugzeuges der Pilot aufgrund eines medizinischen Notfalls an Bord der Maschine zum Ausgangsflughafen zurückgekehrt war und dieses ursächlich für die Verspätung war. Die Verspätung des Flugs hätte sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Fluggesellschaft hatte vorliegend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass sie die Verzögerung aufgrund der notwendigen Rückkehr nach Düsseldorf nicht hätte abwenden können. Ubki cct Bwsskwb qpc afbrc ywkyrepjlo, yobj jgj Rqxcuwiievktl cgnte Ksxhgi;twhowd ykr Tdhedngzzea Nefctm;bbychehj ubwwvgdv rjk Ceopzncsqb sxf dbr Gmcjbuej;ijlkhnn rdx Iovvimxxq sapo tmit uytqhldw svd dipjlbgi Lidrybwxwruyak zmpegmaa Lbqnpngms umb Zuyqktjdekttykms xcegj Szanlskbgbnaydy;tesr jykzgwn ema.