Es handelt sich bei einem Streik einer deutschen Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Daher ist ein entsprechender Streik dem Betriebsrisiko zuzurechnen. Allein dadurch, dass die Fluggesellschaft als deutsches Unternehmen dem deutschen Streikrecht unterliegt, und ein Streik der Pilotenvereinigung Cockpit damit zur normalen und rechtmäßigen Ausübung ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit gehört, muss die Beklagte bei jeden Tarifverhandlungen grundsätzlich damit rechnen, dass sie aufgrund eines solchen Streiks Flüge annullieren oder umbuchen muss.
Die Folge: Wird ein Flug wegen Streiks annulliert, so steht dem Passagier eine EU-Ausgleichszahlung zu.
AG Köln, 12.01.2011 - Az: 143 C 275/10
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