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Wenn das Enteisungsmittel fehlte …

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Reisender hat auch dann Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Verordnung (EG) Nr. 26172004, wenn eine Verspätung durch fehlendes Enteisungsmittel auf dem Flughafen begründet wird.

Das Fluggerät technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, die die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten. Wenn sie diese Aufgabe - aus Kostengründen - an Dritte delegiert, muss sie sich deren Versagen vollumfänglich zurechnen lassen.

Wenn das Subunternehmen die erforderlichen Mengen von Enteisungsmitteln nicht frühzeitig bestellt und/oder bevorratet, unterliegt dies dem alleinigen Risiko des beauftragenden Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Gesellschaft von der Ausgleichsleistungspflicht entbindet.


AG Königs Wusterhausen, 03.05.2011 - Az: 20 C 83/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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