Ging die Annullierung eines Fluges nachweislich auf außergewöhnliche und unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidliche Umstände zurück, so ist die Fluggesellschaft nicht zur zur Ausgleichszahlung wegen Annullierung verpflichtet. Technische Defekte scheiden nicht von vornherein als Entlastungsgrund aus, so dass eine Ausgleichszahlung in diesem Fall nicht zu zahlen ist.
LG Köln, 29.04.2008 - Az: 11 S 176/07
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