Muss ein Flug wegen eines defekten Sensors, der zu einem nicht richtig funktionierendem Bugrad geführt hat, annulliert werden, so ist dies kein außergewöhnlicher Umstand.
Daher entfällt ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung auch nicht.
Sensorik bzw. Fahrwerk fallen in den Kernbereich des durch den Betreiber zu gewährleistenden Betriebszustandes. Der Betreiber hat technische Fehlfunktionen durch entsprechende Wartung zu vermeiden.
Daher entfällt ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung auch nicht.
Sensorik bzw. Fahrwerk fallen in den Kernbereich des durch den Betreiber zu gewährleistenden Betriebszustandes. Der Betreiber hat technische Fehlfunktionen durch entsprechende Wartung zu vermeiden.
AG Berlin-Wedding, 29.03.2007 - Az: 2 C 222/06
ECLI:DE:AGBEWE:2007:0329.2C222.06.0A
Nachfolgend:
Verfahrensgang:
LG Berlin, 07.02.2008 - Az: 57 S 26/07
BGH, 14.10.2008 - Az: X ZR 35/08
EuGH, 10.07.2009 - Az: C-529/08
BGH - Az: X ZR 35/08 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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