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Flugbuchung - Keine Pauschale bei Rücklastschrift

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Sehen die AGB einer Billigfluglinie vor, dass dem Kunden bei Rücklastschriften eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Buchung berechnet werden kann, so ist dies dann unwirksam, wenn in der Kalkulation auch die mit der Bearbeitung von Rücklastschriften verbundenen Personalkosten enthalten sind.

Dieser Aufwand gehört zum Aufgabenkreis der Airline und kann nicht mittels AGB auf den Kunden abgewälzt werden.

Konkret hatte die Fluggesellschaft die Gebühren wie folgt begründet:

Rücklastschriften verursachten bei ihr erhebliche Kosten. Wegen Rücklastschriftentgelten an die beteiligten Banken sowie für Porto, Papier und Druck von Schreiben an die von Rücklastschriften betroffenen Kunden fielen insgesamt Kosten in Höhe von 12,33 € an.

Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 € pro Rücklastschrift verursacht.

Diese Kosten ergäben sich auf der Grundlage des Bearbeitungsablaufs nach Eingang einer Rücklastschrift. Gemeldete Rücklastschriften müssten durch manuellen Übertrag in eine Bearbeitungsliste übertragen werden, die von den Banken übermittelten Daten zu Rücklastschriften müssten mit den im Buchungssystem gespeicherten Daten abgeglichen werden, der Zahlungsstatus für die Buchungen müsste auf "Chargeback" gesetzt werden, dann müssten die Bankdaten des Kunden vorübergehend im Buchungssystem gesperrt werden, es müssten Schreiben gefertigt werden, in denen der Kunde auf die Rücklastschrift hingewiesen und um Zahlung per Überweisung gebeten werde, dem Kunden müsse Gelegenheit gegeben werden rechtzeitig vor dem gebuchten Flugtermin den Ausgleich vorzunehmen. Es müsse dann in jedem Fall ein "papierener" Vorgang über die Buchung angelegt werden.

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LG Dortmund, 25.05.2007 - Az: 8 O 55/06

ECLI:DE:LGDO:2007:0525.8O55.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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