Es liegt eine Beschädigung i. S. von
Art. 31 Abs. 2 MÜ vor, wenn der Inhalt eines Reisegepäckstücks teilweise verloren wurde. Der Verlust unterliegt somit einer Anzeigepflicht, die auch dann nicht entfällt, wenn der Luftfrachtführer von einer
Beschädigung des Gepäckstücks Kenntnis hatte.
Es obliegt dem
Reisenden, unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) Anzeige zu erstatten, wenn dieser nach dem Wiedererlangen des Besitzes des Gepäcks alsbald und wesentlich vor Ablauf der sieben Tage Kenntnis von einer Beschädigung erhält.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag der Parteien in Verbindung mit Art.
17 II,
18 I, III MÜ vom 28.6.2004 nicht zu.
Zwar hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie ihre Kamera auf dem fraglichen Flug mit der Beklagten mit sich führte und in ihrem Reisegepäck, einem Trolley, verstaut hatte.
Die Kamera ist auch bis zu ihrer Übergabe am 1.3.2005 im Hotel der Klägerin an diese in der Obhut der Beklagten gewesen. Da die Mitarbeiter oder Beauftragten der Beklagten den beschädigten Trolley in Abwesenheit der Klägerin in ihrem Hotel Angestellten desselben übergaben, waren diese Personen im Auftrag der Beklagten als deren Besitzdiener oder Besitzmittler tätig. Diese Situation dauerte an, bis die Klägerin den Trolley persönlich in Empfang nahm. Ein Abhandenkommen der Kamera während der Trolley sich beim Hotelpersonal befand, fällt daher noch in die Sphäre der Beklagten. Demnach war der Schaden der Klägerin, der Verlust der Kamera, während eines Zeitraums eingetreten, in welchem sich das aufgegebene Reisegepäck noch in der Obhut des Frachtführers befand (Art. 17 II, 18 III MÜ).
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin entfällt jedoch deswegen, weil sie ihrer Verpflichtung nach Art. 31 II MÜ, den Schaden unverzüglich nach Entdeckung desselben nach der Annahme des Reisegepäcks dem Luftfrachtführer anzuzeigen, nicht nachgekommen ist.
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