Es liegt eine konkludente Flugannullierung vor, wenn der Flug nach zwei Startversuchen vom Luftfrachtführer abgebrochen wird und die Passagiere ohne nähere Informationen in den Warteraum verbracht werden.
In diesem Fall haben die Betroffenen Anspruch auf Ausgleichsleistung und Ersatz der Kosten für einen Ersatzflug.
Nach dem Informationsblatt des Luftfahrtbundesamtes ist Annullierung eine Nichtdurchführung eines Fluges, für den ein Platz reserviert war.
Vorliegend hatten die Passagiere im vorliegenden Fall nach zwei vergeblichen Startversuchen und Rücktransport zum Warteraum des Flughafengebäudes ohne Information der Beklagten ihr Gepäck über das Gepäckband zurück erhalten. Insofern ist das Gepäck wie beim Auschecken den Passagieren überlassen worden. Auf dem Flugplan befand sich kein Flug der Fluggesellschaft mehr und es war auch kein weiterer Flug angekündigt.
In diesem Fall haben die Betroffenen Anspruch auf Ausgleichsleistung und Ersatz der Kosten für einen Ersatzflug.
Nach dem Informationsblatt des Luftfahrtbundesamtes ist Annullierung eine Nichtdurchführung eines Fluges, für den ein Platz reserviert war.
Vorliegend hatten die Passagiere im vorliegenden Fall nach zwei vergeblichen Startversuchen und Rücktransport zum Warteraum des Flughafengebäudes ohne Information der Beklagten ihr Gepäck über das Gepäckband zurück erhalten. Insofern ist das Gepäck wie beim Auschecken den Passagieren überlassen worden. Auf dem Flugplan befand sich kein Flug der Fluggesellschaft mehr und es war auch kein weiterer Flug angekündigt.
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