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Endreinigungsgebühren bei Ferienwohnungen nicht unter den Tisch fallen lassen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei der Werbung für Ferienwohnungen und der Angabe von Mietpreisen müssen die Endpreise genannt werden.

Dies bedeutet, dass auch die Endreinigungsgebühren als von vornherein festgelegte Kosten in die Preisangabe mit einbezogen werden müssen.

§ 1 PAngV bestimmt, dass, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben hat, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Die bedeutet, dass bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen in der Werbung Endpreise anzugeben sind, in welche die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist, einbezogen sind.

Vorliegend wurden auf einer Webseite aus der Sicht der Kunden Ferienwohnaufenthalte zu Erholungszwecken als eine einheitliche Leistung angeboten, zu der auch die den Endreinigungskosten zugrunde liegenden Leistungen gehören.

Schon aus diesem Grund hat der Anbieter dieser einheitlichen Leistung einen Endpreis anzugeben, der auch die in jedem Fall zu zahlenden, von vorneherein feststehenden weiteren Kosten umfasst. (vgl. BGH, 06.06.1991 - Az: I ZR 291/89).

Ziel der PAngV ist es, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er sich seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Aus diesem Grund ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die, wie hier, aus der Sicht des Letztverbrauchers als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsentschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben.

Der Einwand, dass die Kosten für Endreinigung pauschal und unabhängig von der Aufenthaltsdauer berechnet werden, ändert daran nichts. Die Kosten für die Endreinigung sind feststehend und in jedem Falle zu zahlen und können ohne Weiteres in den Endpreis einbezogen werden (vgl. LG München I, 20.11.2007- Az: 33 O 7816/07; LG Osnabrück, 05.10.2007 - Az: 12 O 1178/07). Eine solche Endpreisangabe könnte dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf den Preis der ersten Übernachtung aufgeschlagen werden und für jede weitere Übernachtung nur noch der reine Übernachtungspreis angegeben wird. Enthält das Angebot des Vermieters eine Mindestaufhaltsangabe, könnten die Endreinigungskosten auch auf die Preise für die Mindestaufhaltstage verteilt werden.

Anders zu beurteilen ist nur die insoweit zulässige gesonderte Angabe nicht obligatorischer bzw. verbrauchsabhängiger Kosten, etwa im Zusammenhang mit einer grundsätzlich möglichen Haustiermitnahme oder der fakultativen Inanspruchnahme von Wäschepaketen.

Allein die Angabe der zu zahlenden Zusatzkosten sei es auch an gleicher Stelle wie die Übernachtungskosten reicht unter dem Aspekt der vom § 1 PAngV geforderten Einbeziehung nicht aus.


LG Rostock, 24.02.2012 - Az: 6 HK O 172/11, 6 HKO 172/11

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