Ein Ferienhausvermittler ist nicht als Reiseveranstalter zu qualifizieren. Für die Buchung eines Aufenthalts in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung kommen verschiedene Vertragsgestaltungen in Betracht.
So kann der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränken, die Anmietung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu vermitteln. Er kann sich aber auch als Veranstalter gegenüber dem Urlauber selbst verpflichten, für die Bereitstellung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu sorgen.
So kann der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränken, die Anmietung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu vermitteln. Er kann sich aber auch als Veranstalter gegenüber dem Urlauber selbst verpflichten, für die Bereitstellung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu sorgen.
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AG Fritzlar, 14.10.2011 - Az: 8 C 400/11 (15)
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