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Quälender Harndrang auf Grund nicht funktionsfähiger Toilette in Regionalbahn - Schmerzensgeld?
Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Bei Prüfung der - letztlich nicht Streit entscheidenden - Frage, ob das Fehlen einer funktionsfähigen Toilette im Personennahverkehr eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag) oder § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) darstellt, sprechen gewichtige Argumente gegen eine derartige, uneingeschränkte Verpflichtung.
Bei einem quälenden Harndrang über einen Zeitraum von deutlich weniger als 2 Stunden liegt eine nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung ohne Dauerfolgen vor, die das Zuerkennen eines Schmerzensgeldes auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Position der Beklagten kaum rechtfertigen kann.
Von entscheidender Bedeutung für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ist das unkontrollierte Entleeren der Blase am Trierer Hauptbahnhof und die damit einhergehende, von der Klägerin in erster Instanz nachvollziehbar beschriebene Scham und psychische Belastung. Diese Entwicklung erfolgte jedoch von der Klägerin selbstbestimmt, eigenverantwortlich und wurde von ihr entscheidend beeinflusst. Die Klägerin hätte bei kurzfristiger Unterbrechung der Fahrt und Verlassen des Zuges auf einem der 30 Unterwegsbahnhöfe die Möglichkeit zum Toilettengang nutzen können. Eine derartige Unterbrechung war ihr in Ansehung des erkennbaren und konkreten Risikos des öffentlichen Entleerens der Blase letztlich auch zumutbar. Weder die persönlichen Umstände der Klägerin noch die Begleitumstände der Bahnreise lassen eine Unterbrechung der Fahrt unzumutbar erscheinen. Wesentlicher Grund, die Fahrt nicht zu unterbrechen, war demnach der aus Sicht der Klägerin unklare Zeitraum eines möglichen Aufenthalts am Unterwegsbahnhof und die - durchaus nachvollziehbare - gefühlte Unsicherheit als alleine reisende Frau ohne Begleitung. Vor dem Hintergrund der absehbaren Konsequenzen der Weiterfahrt kann diesen Empfindungen im Rahmen der Gesamtabwägung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
LG Trier, 19.02.2016 - Az: 1 S 131/15
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