Soll ein Mieter mittels mietvertraglicher Vereinbarung verpflichtet werden, auf die jährlichen Betriebs- und Heizkosten laut Jahresabrechnung ein Umlagenausfallwagnis von 2 % zu entrichten, so ist dies eine unangemessene Benachteiligung. Eine solche Klausel ist daher unwirksam.
LG Trier, 15.10.2007 - Az: 11 O 258/07
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