Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen sind nicht verpflichtet,
E-Scooter zu befördern.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Mann aus Haltern am See (Antragsteller) hatte dies von den „Vestischen Straßenbahnen“ (Antragsgegnerin) verlangt, die im Kreis Recklinghausen u.a. den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen betreiben. Er sei schwerstbehindert und der Einsatz des dreirädrigen E-Scooters erhöhe seine Mobilität. Das hatte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf erhebliche Sicherheitsbedenken abgelehnt und angeboten, den Antragsteller mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erstinstanzlich zuständigen VG Gelsenkirchen blieb erfolglos (Az: 7 L 31/15).
Das OVG Münster hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes den Regelungen für die Beförderung von Sachen; sie werden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können. Das sei hier aber der Fall.
Nach der „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der - anders als ein Rollstuhl - im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.