Fahrgäste eines Linienbusses sind verpflichtet, selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Fahrer kann darauf vertrauen, dass die Fahrgäste dem auch nachkommen - auch beim Anfahren. Ein anderes gilt nur dann, wenn sich die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes dem Fahrer aufdrängen musste.
Sofern keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache eines Sturzes vorliegen und auch andere Fahrgäste nicht gestürzt sind, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Der Fahrgast muss diesen Anscheinsbeweis daher zunächst entkräften. Andernfalls tritt die Betriebsgefahr des Busbetreibers vollständig zurück.
Sofern keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache eines Sturzes vorliegen und auch andere Fahrgäste nicht gestürzt sind, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Der Fahrgast muss diesen Anscheinsbeweis daher zunächst entkräften. Andernfalls tritt die Betriebsgefahr des Busbetreibers vollständig zurück.
OLG Bremen, 09.05.2011 - Az: 3 U 19/10
ECLI: DE:OLGHB:2011:0509.3U19.10.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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