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Was Kinder auf Reisen ohne Eltern unbedingt dabeihaben sollten und welche Regeln zu beachten sind

Reiserecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Immer häufiger reisen Kinder ohne beide Eltern - sei es im Urlaub mit Mutter oder Vater nach einer Trennung, bei der Klassenfahrt, der Sprachreise oder dem Besuch der Großeltern im Ausland. Neben der Frage, ob der andere Elternteil der Reise überhaupt zustimmen muss, verlangen zahlreiche Staaten an der Grenze einen schriftlichen Nachweis darüber, dass die Reise im Einvernehmen der Sorgeberechtigten stattfindet. Wer sich darauf nicht vorbereitet, riskiert im schlimmsten Fall die Zurückweisung an der Grenze.

Wer entscheidet über die Urlaubsreise eines Kindes?

Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu und leben diese getrennt, richtet sich die Entscheidungsbefugnis nach § 1687 BGB. Danach ist bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, über Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann. Ob eine Urlaubsreise dazu zählt, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt und hängt vom Einzelfall ab - maßgeblich sind Reiseziel, Reisedauer, Alter und Gesundheitszustand des Kindes sowie die bisherigen familiären Urlaubsgewohnheiten. Reisen innerhalb Deutschlands oder in gängige europäische Nachbarländer werden dabei überwiegend als Alltagsangelegenheit eingeordnet, für die keine gesonderte Zustimmung nötig ist.

Anders liegt der Fall, wenn mit der Reise besondere Gefahren für das Kindeswohl verbunden sein können. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Elternteil angesichts der Gefahr terroristischer Anschläge nicht allein über einen Türkeiurlaub mit dem gemeinsamen Kind entscheiden durfte, sondern die Zustimmung des anderen Elternteils - oder eine gerichtliche Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB - erforderlich war (vgl. OLG Frankfurt, 21.07.2016 - Az: 5 UF 206/16). Können sich Eltern über eine geplante Reise nicht einigen, kann jeder von ihnen beim Familiengericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für diese konkrete Angelegenheit beantragen.

Wann ist die Zustimmung beider Eltern zwingend?

Leben Eltern mit gemeinsamer Sorge nicht getrennt, gilt § 1687 BGB nicht unmittelbar; hier gehen beide grundsätzlich davon aus, wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen, ohne dass das Gesetz für den Alltag eine ausdrückliche Aufteilung vorsieht. Bei einer Verbringung des Kindes ins Ausland wird jedoch regelmäßig von einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ausgegangen, sofern es sich nicht lediglich um eine kurze, übliche Reise handelt. Praktisch bedeutet das: Je außergewöhnlicher, teurer, länger oder risikoreicher eine Reise ist, desto eher ist die Abstimmung mit dem anderen Elternteil erforderlich - unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder getrennt sind.

Alleiniges Sorgerecht oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

Steht einem Elternteil die elterliche Sorge allein zu, kann dieser grundsätzlich frei über Reisen entscheiden, ohne den anderen Elternteil einzubinden. Gleiches gilt, wenn ein Familiengericht auf Antrag zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der Sorge auf einen Elternteil übertragen hat (§ 1671 BGB). In diesen Fällen ersetzt der Nachweis der Alleinsorge beziehungsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts die sonst nötige Zustimmung des anderen Elternteils - dieser Nachweis sollte auf der Reise dennoch mitgeführt werden, um Rückfragen an der Grenze zu vermeiden.

Wozu dient eine Reisevollmacht?

Auch wenn aus familienrechtlicher Sicht keine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich wäre, verlangen viele ausländische Grenzbehörden zusätzlich einen eigenständigen Nachweis: die Reisevollmacht. Sie ist eine schriftliche Erklärung der sorgeberechtigten Eltern, mit der bestätigt wird, dass das Kind mit einer bestimmten Begleitperson - etwa nur einem Elternteil, den Großeltern oder einer Reisegruppe - verreisen darf. Grenzbeamte können anhand einer eigenen Prüfung der familiären Verhältnisse in der Regel nicht erkennen, ob eine Reise im Einvernehmen der Sorgeberechtigten erfolgt. Die Reisevollmacht schafft hier Klarheit und dient zugleich der Prävention: Wird ein Kind ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten, kann dies als Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB strafbar sein.

In welchen Ländern ist eine Reisevollmacht vorgeschrieben?

Eine allgemeine, EU-weit einheitliche Pflicht zur Reisevollmacht besteht nicht. Einzelne Staaten - insbesondere im südosteuropäischen Raum - verlangen sie jedoch ausdrücklich, teils zusätzlich mit amtlicher Beglaubigung der Unterschriften:

Land Reisevollmacht Amtliche Beglaubigung
Griechenland vorgeschrieben Pflicht
Bosnien und Herzegowina vorgeschrieben Pflicht
Nordmazedonien vorgeschrieben Pflicht
Serbien vorgeschrieben empfohlen
Kroatien empfohlen in der Regel nicht erforderlich
Großbritannien empfohlen in der Regel nicht erforderlich
Slowenien empfohlen in der Regel nicht erforderlich
Hinweis: Da sich Einreisebestimmungen ändern können, empfiehlt es sich, die aktuellen Anforderungen des jeweiligen Ziel- und gegebenenfalls auch Transitlandes rechtzeitig bei der zuständigen Auslandsvertretung zu erfragen - besonders bei Reisen durch mehrere Staaten, da für jedes Transitland eigene Vorgaben gelten können.

Muss die Vollmacht amtlich beglaubigt werden?

Wo eine Beglaubigung verlangt wird, kann diese durch einen Notar oder bei bestimmten öffentlichen Stellen wie Stadt- oder Gemeindeverwaltungen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass öffentliche Stellen lediglich die Echtheit der Unterschrift bestätigen, nicht jedoch den Inhalt der Vollmacht prüfen. Für die Beglaubigung müssen die betroffenen Sorgeberechtigten persönlich erscheinen, sich ausweisen und die Erklärung vor Ort unterschreiben. Ein Rechtsanspruch auf eine Beglaubigung bei einer öffentlichen Stelle besteht nicht in jedem Fall; bietet die zuständige Behörde diesen Service nicht an, bleibt als Alternative der Notar, bei dem die Beglaubigung in der Regel kostenpflichtig ist. Wegen dieser Formalitäten sollte die Vollmacht nicht erst kurz vor Reiseantritt vorbereitet werden.

Was sollte in der Reisevollmacht stehen?

Eine vollständige Reisevollmacht enthält die Personalien des Kindes einschließlich Geburtsdatum, die Daten der sorgeberechtigten Eltern, Name und Anschrift der Begleitperson, die konkreten Reisedaten mit Ziel und Zeitraum, eine ausdrückliche Erklärung, dass das Kind reisen darf, Kontaktdaten für Rückfragen sowie die Unterschriften der Sorgeberechtigten. Je vollständiger und eindeutiger diese Angaben ausfallen, desto reibungsloser verläuft in der Regel die Kontrolle an der Grenze; unvollständige Angaben oder fehlende Unterschriften zählen zu den häufigsten Ursachen für Verzögerungen.

Was ist bei unterschiedlichen Nachnamen von Kind und Elternteil zu beachten?

Tragen Kind und mitreisender Elternteil nicht denselben Familiennamen, ist dies zwar kein grundsätzliches Reisehindernis, kann bei Grenzkontrollen jedoch Rückfragen zur familiären Beziehung auslösen. In diesem Fall empfiehlt es sich, zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes mitzuführen, da eine Reisevollmacht den Abstammungsnachweis nicht automatisch ersetzt. Welche weiteren Nachweise im Einzelfall sinnvoll sind, richtet sich nach dem jeweiligen Reiseland.

Welche eigenen Reisedokumente braucht das Kind?

Unabhängig von der Reisevollmacht benötigen Minderjährige für Auslandsreisen stets ein eigenes, gültiges Reisedokument - dies gilt auch für Säuglinge und Kleinkinder. Der Kinderreisepass wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt; bereits ausgegebene Exemplare bleiben zwar bis zum Ablaufdatum gültig, werden inzwischen jedoch nicht mehr von allen Staaten anerkannt, die sie zuvor akzeptiert haben. An Außengrenzen werden Minderjährige unabhängig davon, ob sie allein oder in Begleitung reisen, wie Erwachsene kontrolliert.

Aufsichtspflicht bei allein reisenden Kindern

Reist ein Kind ganz ohne erwachsene Begleitung, ist zusätzlich die Frage der Aufsichtspflicht zu klären. Viele Fluggesellschaften erlauben jüngeren Kindern nur die Beförderung im Rahmen eines besonderen Betreuungsservices und setzen dafür eigene Altersgrenzen fest, die sich von Airline zu Airline unterscheiden; ab 16 Jahren gelten Passagiere in der Flugbranche allgemein als erwachsen. Wird die Aufsicht während der Reise nicht von einem Elternteil übernommen, sollte schriftlich geregelt sein, wer sie stattdessen ausübt, etwa der Reiseveranstalter oder eine benannte Begleitperson. Minderjährige ohne Begleitung eines Elternteils oder eines Erwachsenen können zudem in vielen Unterkünften wie Hotels oder Hostels nicht selbstständig einchecken, selbst wenn sie über Ausweis und Einverständniserklärung verfügen.

Verdacht auf Kindesentziehung ins Ausland

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Kind gegen den Willen eines Sorgeberechtigten ins Ausland gebracht werden soll, sollte unverzüglich das zuständige Familiengericht eingeschaltet werden. Ein entsprechender Beschluss kann kurzfristig zu einer schengenweiten Ausschreibung des Kindes in den polizeilichen Fahndungssystemen führen, die bei der Ausreisekontrolle erkannt wird. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kommt zusätzlich eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde in Betracht. Wer ein Kind entgegen dem Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland verbringt oder dort zurückhält, macht sich nach § 235 StGB strafbar - unabhängig davon, ob im Übrigen gemeinsame oder alleinige Sorge besteht.

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Stand: (letzte Änderung: 12.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nicht immer. Nach § 1687 BGB kann der betreuende Elternteil bei getrenntlebenden Eltern Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Reisen von erheblicher Bedeutung, etwa aufgrund des Reiseziels oder besonderer Risiken, erfordern dagegen das Einvernehmen beider Sorgeberechtigten.
Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Reiseziel, Reisedauer, Alter des Kindes und den familiären Urlaubsgewohnheiten. Reisen in gefährliche Gebiete gelten regelmäßig als erhebliche Angelegenheit, während kurze, übliche Reisen meist als Alltagsentscheidung eingestuft werden.
Das richtet sich nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes. Manche Staaten verlangen zwingend eine amtliche Beglaubigung der Unterschriften, andere empfehlen sie lediglich. Beglaubigt werden kann bei einem Notar oder bestimmten öffentlichen Stellen, wobei diese nur die Unterschrift, nicht den Inhalt bestätigen.
Ein abweichender Nachname ist kein Reisehindernis, kann bei Grenzkontrollen jedoch Rückfragen auslösen. Es empfiehlt sich, zusätzlich zur Reisevollmacht die Geburtsurkunde des Kindes mitzuführen, um die Abstammung nachzuweisen.
Der Kinderreisepass wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt. Bereits ausgestellte Exemplare bleiben bis zum Ablaufdatum gültig, werden allerdings nicht mehr von allen Staaten anerkannt.
Bei begründetem Verdacht sollte unverzüglich das zuständige Familiengericht eingeschaltet werden, das eine schengenweite Ausschreibung veranlassen kann. Bei besonderer Eile kommt zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei in Betracht. Die Verbringung eines Kindes ins Ausland gegen den Willen eines Sorgeberechtigten kann nach § 235 StGB strafbar sein.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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