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Schwarzfahren

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Von Schwarzfahren spricht man dann, wenn kostenpflichtige öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein in Anspruch genommen werden. Rechtlich handelt es sich um ein Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265 a StGB. Diese Einschätzung wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2 BvR 1907/97) bestätigt.
Schwarzfahren ist immer strafbar - unabhängig davon, ob der Schwarzfahrer ertappt wird oder nicht und auch unabhängig davon ob der Schwarzfahrer sein Tun verkündet.

Das Erschleichen einer Leistung (hier also des Transportes) erfordert es nicht, daß der Schwarzfahrer Kontrollen umgeht oder eine täuschungsähnliche Manipulation begeht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich ein Schwarzfahrer den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt und so den Eindruck erweckt, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein (BGH, B. v. 08.01.2009 - 4 StR 117/08 -).

Die Fahrscheinkontrolleure dürfen Fahrgäste weder durchsuchen noch dazu zwingen, sich zu identifizieren. Hierfür ist die Polizei hinzuzuziehen. Die Kontrolleure dürfen den Betroffenen bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festnehmen. Gefälschte Fahrkarten dürfen von den Kontrolleuren eingezogen werden.

Wie sieht es aber aus, wenn lediglich eine Dauerkarte (z.B. Monatskarte) vergessen wurde? Ein Erschleichen einer Beförderung liegt in diesem Fall nicht vor - die Nutzung wurde ja bereits im Voraus bezahlt. Ein Vermögensdelikt liegt insoweit nicht vor. Eine strafbare Handlung liegt daher nicht vor - gleichwohl ist es dem Betreiber möglich, eine Bearbeitungsgebühr zu beanspruchen, da ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen vorliegt. Ein solcher Anspruch ist in den AGB zu regeln. Regelmäßig ist binnen einer Woche nachzuweisen, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Dauerkarte bestand. Eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5-7 ist hierfür zulässig.

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, rechtlich handelt es sich um das Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265a StGB, was bereits gerichtlich bestätigt wurde (vgl. BVerfGE 2 BvR 1907/97). Dabei ist es ausreichend, den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu erwecken, ohne dass eine explizite Täuschung vorliegen muss (vgl. BGH, 08.01.2009 - 4 StR 117/08).
In diesem Fall liegt kein Erschleichen von Leistungen vor, da die Beförderung bereits im Voraus bezahlt wurde. Es handelt sich lediglich um einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen. Der Betreiber kann hierfür in der Regel eine Bearbeitungsgebühr zwischen 5 und 7 Euro erheben, sofern dies in den AGB geregelt ist.
Nein, Fahrkartenkontrolleure dürfen keine Durchsuchungen durchführen und keine Identitätsfeststellung erzwingen. Sie sind jedoch befugt, Betroffene bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festzunehmen und gefälschte Fahrkarten einzuziehen.
Die persönlichen Angaben müssen wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, da deren Verweigerung oder Falschangabe eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Eine Verpflichtung zur inhaltlichen Schilderung des Tathergangs besteht hingegen nicht.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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