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Schwarzfahren

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Von Schwarzfahren spricht man dann, wenn kostenpflichtige öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein in Anspruch genommen werden. Rechtlich handelt es sich um ein Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265 a StGB. Diese Einschätzung wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2 BvR 1907/97) bestätigt.
Schwarzfahren ist immer strafbar - unabhängig davon, ob der Schwarzfahrer ertappt wird oder nicht und auch unabhängig davon ob der Schwarzfahrer sein Tun verkündet.

Das Erschleichen einer Leistung (hier also des Transportes) erfordert es nicht, daß der Schwarzfahrer Kontrollen umgeht oder eine täuschungsähnliche Manipulation begeht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich ein Schwarzfahrer den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt und so den Eindruck erweckt, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein (BGH, B. v. 08.01.2009 - 4 StR 117/08 -).

Die Fahrscheinkontrolleure dürfen Fahrgäste weder durchsuchen noch dazu zwingen, sich zu identifizieren. Hierfür ist die Polizei hinzuzuziehen. Die Kontrolleure dürfen den Betroffenen bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festnehmen. Gefälschte Fahrkarten dürfen von den Kontrolleuren eingezogen werden.

Wie sieht es aber aus, wenn lediglich eine Dauerkarte (z.B. Monatskarte) vergessen wurde? Ein Erschleichen einer Beförderung liegt in diesem Fall nicht vor - die Nutzung wurde ja bereits im Voraus bezahlt. Ein Vermögensdelikt liegt insoweit nicht vor. Eine strafbare Handlung liegt daher nicht vor - gleichwohl ist es dem Betreiber möglich, eine Bearbeitungsgebühr zu beanspruchen, da ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen vorliegt. Ein solcher Anspruch ist in den AGB zu regeln. Regelmäßig ist binnen einer Woche nachzuweisen, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Dauerkarte bestand. Eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5-7 ist hierfür zulässig.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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