Ein
Reisender kann eine angemessene finanzielle Entschädigung für die nutzlos aufgewendete ("vertane") Urlaubszeit verlangen, wenn eine
Reise infolge eines vom
Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst angetreten oder erheblich beeinträchtigt wurde. Waren die Mängel so erheblich, daß eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt werden kann, so ist i.d.R. von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.
Der Anspruch ergibt sich aus in
§ 651 f Abs. 2 BGB, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
- Pauschalreise (= Komination mehrerer Reiseleistungen, z.B. Flug und Hotel)
- Vereitelte Reise oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise (s.u.)
- Mangelanzeige bzw. Abhilfeverlangen wurde gegenüber dem Reiseveranstalter gestellt
- Verschulden des Reiseveranstalters
Entscheidend kommt es auch darauf an, ob infolge des Mangels der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann (z.B. bei Badeverbot am Strand bei einem Strand- und Badeurlaub). Die Gerichte entscheiden uneinheitlich, wenn ein Arbeitnehmer
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