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Reiseprospekt: Beispiele für erlaubte Formulierungen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die nachfolgenden Beschreibungen und Umschreibungen im Reisekatalog haben Gerichte für zulässig erachtet:

Angabe im Reiseprospekt Das kann der Reisende erwarten
Hotel für Unternehmungslustige
=
(ständige) Lärmbelastung etwa durch benachbarte Diskothek
Jugendliches Publikum
=
Nichts für Ruhesuchende
Sauber und zweckmäßig
=
wenig Komfort
Meerseite
=
kein unmittelbarer Blick zum Meer
Strand
=
auch Kiesstrand
Kurzer Transfer zum Flughafen
=
Belästigung durch startende und landende Maschinen
Idyllische Lage
=
Einkaufs- und Vergnügungsmöglichkeiten zu Fuß nicht erreichbar
Direktflug
=
Zwischenlandungen sind möglich (da nicht als Non-Stop-Flug bezeichnet)
Gelegentliche Lärmbelästigungen
=
1 bis 2 Stunden Lärm (nicht dauernd)
Kinderfreundliches Haus
=
Kinderlärm
Schwerpunkt des Nachtlebens
=
Extreme nächtliche Aktivitäten und entspr. Lärm
Beheizbarer Swimmingpool
=
Keine Garantie, daß die Heizung an ist
Naturbelassener Hotelstrand
=
Ungepflegter Strand u.U. mit Abwasserzuläufen
Klimatisierbare Zimmer
=
Keine Garantie, daß die Klimaanlage an ist
Kontinentales Frühstück
=
Brot, Butter, Marmelade, Kaffee/Tee
Stand: 11.09.2019 (aktualisiert am: 24.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Die Formulierung „idyllische Lage“ deutet darauf hin, dass Einkaufs- und Vergnügungsmöglichkeiten nicht bequem zu Fuß erreichbar sind.
Ja, ein Direktflug schließt Zwischenlandungen nicht aus. Er ist rechtlich nicht mit einem Non-Stop-Flug gleichzusetzen.
Die Bezeichnung „beheizbar“ ist keine Garantie dafür, dass die Heizung des Pools tatsächlich in Betrieb ist.
Diese Formulierung weist darauf hin, dass nur ein geringer Komfort im Hotel vorhanden ist.
Ein als „naturbelassen“ beschriebener Strand kann ungepflegt sein und unter Umständen sogar Abwasserzuläufe aufweisen.
Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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