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Flugreisen: Verlorenes oder beschädigtes Gepäck

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Flugreisen schützt den Passagier das Montrealer Übereinkommen. Bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck besteht ein Schadensersatzanspruch. Die Fluggesellschaft haftet mithin.

Ist das Gepäck beschädigt oder ganz verloren, so kommt eine Haftungsgrenze i.H.v. 1131 Sonderziehungsrechten (SZR) zum Tragen. Auf ein Verschulden der Fluggesellschaft kommt es hierbei nicht an - die Fluggesellschaft muss in jedem Fall zu zahlen. Nur dann, wenn Fluggesellschaft nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden, kann sie sich der Haftung entziehen.

Liegt der Wert des Koffereinhaltes über der Haftungsgrenze, so muss der Reisende bei Gepäckaufgabe eine entsprechende Deklaration vorgenommen haben. Andernfalls erhält er nur den Betrag der Haftungsgrenze erstattet. Nach entsprechender Deklaration haftet die Fluggesellschaft mit dem entsprechenden höheren Betrag, wobei hierfür eine zusätzliche Gebühr anfällt.

Der Passagier kann auch Kosten für notwendige und angemessene Ersatzbeschaffungen von Kleidung und Toilettenartikeln von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen.

Ein Anspruch muss bei der Fluggesellschaft so schnell wie möglich schriftlich geltend gemacht werden.

Bei Verlust muss dies binnen 21 Tagen nach Ankunft, bei Beschädigung bis zu sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks erfolgen. Werden die Fristen versäumt, so besteht kein Anspruch mehr.

Eine Reisepreisminderung sieht das Montrealer Übereinkommen nicht vor. Bei einer Pauschalreise kann jedoch eine Minderung in Betracht kommen, da fehlendes Gepäck ein Reisemangel ist.
Stand: 03.06.2019 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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