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Frankfurter Tabelle: 5. Erläuterungen zur Tabelle

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Dies ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). Ausnahmen:
    a) Bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei besonderer erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und der Höchstprozentsatz um 50% erhöht werden.
    b) Bei Mängeln der Gruppe III unterbleibt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.
3. Der Prozentsatz wird grundätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben
    a) Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die Minderung der auf die entspechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der Minderung zu Grunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels oder Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
    b) In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10%) kann der Prozentsatz dem (anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.
    c) Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Erholungsaufenthalt), von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reisteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. Ziffer 3, b und Ziffer 5 bleiben unberührt.
4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
    a) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
    Gruppe I (Unterkunft) 50%
    Gruppe II (Verpflegung) 50%
    Gruppe III (Sonstiges) 30%
    Gruppe IV (Transport) 20%
    b) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Halbpension, so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Position I/1.) um 25% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb eier Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
    Gruppe I 62,5%
    Gruppe II 37,5%
    Gruppe III 30%
    Gruppe IV 20%
    c) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Frühstück, so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Pos. I/1.) um 66,6% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
    Gruppe I 83,3%
    Gruppe II 16,7%
    Gruppe III 30%
    Gruppe IV 20%
    d) Ist Gegenstand des Vertrages nur die Leistung von Unterkunft (ohne Verpflegung), so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Pos. I/1.) um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es bei Gesamtpozentsatz von 30%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 20%.
5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so kann dem Reisenden über die Minderungssätze der Tabelle nach Ziffer 2 und über die in Ziffer 3,a vorgesehene Begrenzung auf den betroffenen Zeitraum hinaus der Reisepreis ganz oder teilweise als nutzlose Aufwendung gemäß § 651 f II BGB erstattet werden.

6.
    a) Eine Kündigung nach § 651 e II 1 BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
    b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f II BGB in Form der Kosten für einen Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
    c) Eine Reiseleistung ist ohne Interesse für den Reisenden im Sinne des § 651 e III 3 BGB, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen
    d) Im Rahmen der Ziffer 6 a-c bleiben die in Ziffern 4 b-d vorgesehene Erhöhung und Verminderung der Prozentsätze außer Betracht.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Liegen mehrere Mängel gleichzeitig vor, werden die entsprechenden Prozentsätze einfach addiert. Dabei gelten jedoch für die einzelnen Leistungsgruppen (Unterkunft, Verpflegung, Sonstiges, Transport) bestimmte Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.
Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis inklusive Transportkosten berechnet. Bei nur zeitweiligen Mängeln erfolgt die Minderung anteilig auf Basis des zeitlich umgelegten Reisepreises.
Eine Kündigung kommt in der Regel erst in Betracht, wenn die Mängel ein Gesamtgewicht von mindestens 20 % erreichen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Kündigungserklärung bzw. das Verstreichen der gesetzten Frist zur Abhilfe.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendung (§ 651f Abs. 2 BGB) für einen Ersatzurlaub setzt in der Regel voraus, dass nicht behobene Mängel ein Gesamtgewicht von mindestens 50 % aufweisen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg