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§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter

Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO)

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

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