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Die Rechte von Flugpassagieren sind ab 01.07.2004 verbessert worden

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Am 28.6.2004 sind das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Haftung für Passagier- und Güterschäden im internationalen und nationalen Luftverkehr. Das neue Schadensersatzrecht gilt bei internationalen Luftbeförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der EU sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands.

Zukünftig gilt:
  • Jeder, der sich vertraglich zu einer Luftbeförderung verpflichtet, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen.
  • Während die Airline und der Pauschalreiseveranstalter bei internationalen Luftbeförderungen bisher für unfall bedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung) ohne Verschuldensnachweis bis zu einer Schadenshöhe von 27.355 Euro hafteten, müssen sie künftig für diese Schäden unbegrenzt einstehen.
  • Nur wenn die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter nachweisen kann, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist, können sie ihre Haftung für Personenschäden auf etwa 120.000 Euro beschränken.
  • Bei nachgewiesener verschuldeter Verspätung der Airline muss der entstandene Schaden des Flugreisenden (Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn) bis zu einem Betrag von 5.000 Euro ersetzt werden.
  • Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke müssen künftig bis zu einem Betrag von 1.200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von 20,5 Euro je Kilogramm ersetzt werden.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: Pressemitteilung des BMJ

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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