Die Europäische Kommission hat am 08.05.2026 Leitlinien für den EU-Verkehrs- und Tourismussektor angesichts anhaltender Unterbrechungen der Kraftstoffversorgung sowie der Sperrung bestimmter Luft- und Schifffahrtsrouten im Zusammenhang mit der Krise im Nahen Osten verabschiedet.
Die Leitlinien konzentrieren sich auf die Luftfahrt und befassen sich insbesondere mit den Auswirkungen möglicher Engpässe bei Flugkraftstoff, falls der Konflikt andauert.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat zudem ein Safety Information Bulletin veröffentlicht, um Akteure der Luftfahrt- und Kraftstoffversorgungsbranche über die sichere Verwendung von Jet-A-Flugkraftstoff in Europa zu informieren.
Konkret erläutern die Leitlinien die bestehenden EU-Vorschriften zu Betankungspflichten, Treibstoffzuschlägen, Flughafen-Slots, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie Fluggastrechten.
Fluggastrechte
Von
Annullierungen betroffene Passagiere profitieren weiterhin von den Fluggastrechten. Sie haben Anspruch auf Erstattung, anderweitige Beförderung oder Rückflug, Unterstützung am Flughafen sowie Entschädigung bei kurzfristigen Annullierungen.
Fluggesellschaften können nur dann von der Zahlung einer finanziellen Entschädigung befreit werden, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, etwa durch einen lokalen Treibstoffmangel.
Nach Auffassung der Kommission stellen hohe Treibstoffpreise hingegen keine außergewöhnlichen Umstände dar.
Preisgestaltung von Flugpreisen und Pauschalreisen
Zur Gewährleistung transparenter Flugpreise verpflichtet die Luftverkehrsdienst-Verordnung Fluggesellschaften dazu, den Endpreis von Flugtickets von Anfang an anzugeben. Dadurch soll verhindert werden, dass Passagiere mit unerwarteten Kosten konfrontiert werden. Eine nachträgliche Erhebung zusätzlicher Gebühren, etwa in Form von Treibstoffzuschlägen, ist daher unzulässig.
Bei
Pauschalreisen kann die
Pauschalreise-Richtlinie Veranstaltern unter bestimmten Voraussetzungen und sofern dies vertraglich vorgesehen ist, eine
nachträgliche Preiserhöhung erlauben.
Ausnahmen für den Flugverkehr
Um die Einstellung bestimmter Flugverbindungen zu vermeiden, können Fluggesellschaften von der 90%-Betankungsregel nach der ReFuelEU-Aviation-Verordnung ausgenommen werden. Dies gilt, wenn Sicherheitsvorschriften eine zusätzliche Betankung am Abflugort verlangen, die andernfalls verhindern könnte, dass die Fluggesellschaft ihren nächsten Flug durchführen kann, falls am Zielflughafen in der EU nicht ausreichend Treibstoff verfügbar ist.
Hinsichtlich der Flughafen-Slots können Fluggesellschaften wegen Problemen bei der Treibstoffversorgung an Flughäfen von den üblichen Verpflichtungen zur Nutzung von Start- und Landerechten befreit werden. Bei Anwendung der Regelung zur „gerechtfertigten Nichtnutzung von Slots“ nach der Slot-Verordnung werden Fluggesellschaften nicht dafür sanktioniert, dass sie ihre zugewiesenen Slots nicht nutzen.
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, die vertraglichen Klauseln vollständig auszuschöpfen, wenn Fluggesellschaften, die Strecken mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Public Service Obligation - PSO) bedienen, mit Treibstoffengpässen oder außergewöhnlich hohen Treibstoffpreisen konfrontiert sind, die einen wirtschaftlichen Betrieb zu den regulierten Ticketpreisen unmöglich machen.
Finanzielle Unterstützung
Die Kommission hat außerdem einen befristeten Beihilferahmen verabschiedet, um auch andere Verkehrsträger - Straßenverkehr, Schienenverkehr, Binnenschifffahrt und Seeverkehr - zu unterstützen, die insbesondere von hohen Dieselkosten betroffen sind. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, betroffenen Branchen finanzielle Unterstützung zu gewähren. Die Kommission wird mögliche Auswirkungen auf sämtliche Verkehrsträger weiterhin genau beobachten, unter anderem durch die Aktivierung der im Rahmen des Transport-Notfallplans eingerichteten nationalen Verkehrskontaktstellen.
Veröffentlicht: 10.05.2026
Quelle: PM der EU-Kommission