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Gutscheinlösung für Kulturtickets

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Bundesrat hat am 15.05.2020 einem Gesetz zugestimmt, das die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise bewahren soll und das der Bundestag erst am 14.05.2020 verabschiedet hat.

Bei Corona-bedingter Absage einer Kulturveranstaltung dürfen Veranstalter den Ticketinhabern Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.

Die vom Bundestag verabschiedete Gutscheinlösung soll sowohl die Interessen der Veranstalter als auch der Kunden berücksichtigen. Sie dient dazu, Veranstalter vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, die durch massenhafte Rückerstattungen der Tickets im jetzigen Zeitpunkt entstehen würden. Zugleich soll die Ausnahmeregelung den Verbraucherinteressen dienen: Sie erhalten den exakten Gegenwert des Tickets und sind nicht auf die Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruchs angewiesen, der im Insolvenzfall des Veranstalters ungewiss wäre.

Das Gesetz wird nun von der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Das Gesetz wurde am 19. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Veröffentlicht: 16.05.2020

Quelle: PM des Bundesrats

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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