Jeder Reisende weiß, dass ein Badeurlaub verregnen kann und dass Dauerschneefall bzw. Schneemangel zur Unbenutzbarkeit von Skipisten oder Loipen führt. Ebenso ist das Auftreten von Algen im Meer ein so häufiges Phänomen, dass damit in gewissen Jahreszeiten zu rechnen ist. Deshalb sind solche negativen
Einflüsse auf den Verlauf einer Reise dem „
allgemeinen Lebensrisiko“ des Reisenden zuzurechnen. Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bestehen nicht und zwar weder auf Minderung des Reisepreises noch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
In diesem Zusammenhang weist das Rechtsportal AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com/) jedoch auf ein aktuelles Urteil LG Frankfurt/Main hin, welches sich mit der witterungsbedingten Änderung einer Kreuzfahrtroute beschäftigt hat.
Im Rahmen einer
Kreuzfahrt mit arktischem Kurs sollten laut Prospekt auch in vier Tagen diverse Häfen in Grönland angelaufen werden. Doch die vorherrschenden Witterungsverhältnisse machten der Routenplanung einen Strich durch die Rechnung - der Kapitän entschied, die Häfen nicht anzulaufen. Die klagenden Kreuzfahrtteilnehmer waren mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und verlangten eine
Minderung des Reisepreises über deren Anspruch schlussendlich das Gericht zu entscheiden hatte.
Zwar war die Entscheidung des Kapitäns aufgrund der witterungsbedingten Sicherheitsbedenken nicht zu beanstanden, dennoch führte das Nichtanlaufen der Häfen dazu, dass die Reise als mangelhaft anzusehen war. Denn das Anlaufen der fraglichen Häfen in Grönland war nach dem
Reisevertrag eine wesentliche Reiseleistung, die nicht erbracht wurde. Der Minderungsanspruch des Reisenden ist hierbei verschuldensunabhängig.
Da die Reisenden aber auch während der fraglichen vier Tage Reiseleistungen in Anspruch genommen hatten, hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 1/3 des anteiligen Tagesreisepreises für angemessen. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
24 O 30/15.
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