So manch ein Vermieter versucht, Kosten im Rahmen der Kleinreperaturklausel auf den Mieter umzuwälzen, die unzulässig sind.Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Da sich der Mieter weigerte, diese Kosten zu tragen, landete der Fall vor dem AG Köln (Aktenzeichen
201 C 47/14).
Das Gericht hielt die Forderung des Vermieters für ungerechtfertigt, da die Kleinreparaturklausel nur solche Bestandteile der Mietsache in Bezug nimmt, die durch regelmäßigen Gebrauch des Mieters einer schnelleren Abnutzung unterliegen. Dies bedeutet, dass nur solche Bestandteile der Mietsache betroffen sind, deren Zustand und Lebensdauer auch vom häufigen Umgang des Mieters mit ihnen abhängt.
Bei einer Fußbodenheizung, die an die zentrale Heizungsanlage des Hauses angeschlossen ist, hat der Mieter aber keinen Einfluss auf die Bedienung der Heizungsventile zumal dieser nur mit einem Spezialschlüssel bedient werden können. Es handelt sich daher gerade nicht um einen Bestandteil der Mietsache, der durch regelmäßigen Gebrauch des Mieters einer schnelleren Abnutzung unterliegt.
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