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Mietnachzahlung während der Schonfrist - Ist die Kündigung trotzdem gültig?

Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen kann durch Zahlung innerhalb der Schonfrist abgewendet werden - doch dies reicht nicht immer aus.

Auf ein für Mieter und Vermieter wichtiges Urteil des BGH bei Mietrückständen weist AnwaltOnline (www.AnwaltOnline.com) hin:

Wurde einem Wohnungsmieter vom Vermieter wegen Mietrückständen gekündigt und zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist, so führt dies zwar zur Abwendung einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung, eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters ist aber weiterhin zulässig.

Mit anderen Worten: Die ordentliche Kündigung bleibt bestehen und der Mieter muss aus der Wohnung.

Eine ordentliche Kündigung ist hier auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter sich - bis auf die Mietrückstände - vertragstreu verhalten hat und kein weiterer Verzug zu erwarten ist. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, die auf Zahlungsverzug gestützt wird bleibt wirksam.

Nur im Einzelfall kann es mit Rücksicht auf Treu und Glauben wegen besonderer Umstände unzulässig sein, den auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruch durchzusetzen (BGH, 23.2.2016 - Az: VIII ZR 321/14).

Umfassende Informationen und Tausende Urteile zum Mietrecht finden sich auf den Internetseiten von AnwaltOnline. Bei persönlichen Fragen steht Interessierten selbstverständlich eine kompetente Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.

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