Wird an einem Flughafen trotz absehbar hohen Passagieraufkommens nur ein Teil der vorhandenen Sicherheitskontrollspuren betrieben und verpasst ein Reisender deshalb seinen Flug, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat bestehen.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hin.
Das Gericht stellte klar, dass die Bundespolizei als zuständige Luftsicherheitsbehörde verpflichtet ist, die Sicherheitskontrollen sachgerecht zu organisieren. Hierzu gehört insbesondere, ausreichend Personal einzusetzen und genügend Kontrollspuren zu öffnen, damit vorhersehbare Passagierströme bewältigt werden können. Dies gilt vor allem in Ferienzeiten oder bei erhöhtem Reiseaufkommen.
Werden trotz erwartbar hoher Auslastung nur wenige Kontrollspuren geöffnet und entstehen dadurch erhebliche Wartezeiten, liegt nach Auffassung des Gerichts ein Organisationsverschulden vor. Die Bundespolizei verletzt damit ihre Amtspflichten gegenüber den betroffenen Passagieren. Maßgeblich ist dabei, ob die unzureichende Kapazität der Sicherheitskontrollen ursächlich für das Verpassen des Fluges war.
Eine Mitverantwortung des Flughafenbetreibers kommt dagegen nicht automatisch in Betracht. Dessen Aufgabe beschränkt sich auf die Organisation des Passagierzuflusses und der Warteschlangen vor dem Sicherheitsbereich. Die eigentliche Durchführung der Luftsicherheitskontrollen fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Bundespolizei.
Ein Mitverschulden des Reisenden scheidet aus, wenn dieser die offiziellen Empfehlungen zum rechtzeitigen Erscheinen eingehalten hat. Empfiehlt die Bundespolizei etwa, sich zwei Stunden vor Abflug an der Sicherheitskontrolle einzufinden, und hält sich der Passagier daran, hat er seinen erforderlichen Zeitpuffer grundsätzlich gewahrt.
Ersatzfähig ist nach der Entscheidung der endgültig verlorene Wert der Reise. Wird der Flug infolge der behördlichen Verzögerungen verpasst und kann die Reise nicht mehr angetreten werden, geht nicht nur die Nutzungsmöglichkeit verloren - vielmehr wird auch der wirtschaftliche Wert des bereits bezahlten Reiseanspruchs vernichtet. Der Schaden bemisst sich daher regelmäßig nach dem gezahlten Reisepreis abzüglich möglicher Erstattungen.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 2 U 13/25.
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