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Annahmeverzug: Wann der Arbeitgeber nicht zahlen muss

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Ein Arbeitgeber muss auch dann Lohn zahlen, wenn er einen Arbeitnehmer trotz bestehender Arbeitsbereitschaft nicht beschäftigt – das ist der sogenannte Annahmeverzug. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer möglicherweise nicht arbeitsfähig war?

Wie AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com/) berichtet, kann sich der Arbeitgeber auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers berufen. Er muss dafür aber konkrete Hinweise vortragen, die auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hindeuten. Reicht dieser Vortrag aus, muss der Arbeitnehmer seinerseits erklären, warum er trotzdem arbeiten konnte. Kommt es zum Streit, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden.

Auch beim Vorwurf, der Arbeitnehmer habe während des Annahmeverzugs böswillig eine zumutbare andere Arbeit nicht angenommen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. „Böswilligkeit“ liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich untätig bleibt, obwohl ihm eine zumutbare Stelle bekannt war. Eine grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.

Ob eine andere Arbeit zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab – etwa von der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsort oder dem Lohn. Auch ein niedrigerer Verdienst macht eine Stelle nicht automatisch unzumutbar. Eine Arbeit, bei der das Einkommen unter dem Arbeitslosengeld I liegt, muss der Arbeitnehmer in der Regel nicht annehmen.

Interessant: Auch wer keine Leistungen vom Arbeitsamt bezieht, muss sich nach einer Kündigung um eine neue Stelle bemühen. Sozialrechtliche Pflichten gelten also nicht 1:1 im Arbeitsrecht. Für die Anrechnung eines möglichen Verdienstes kommt es allein auf die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber an. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 5 AZR 135/24.

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