Unstimmigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung sind nicht ungewöhnlich und stellen den häufigsten Streitpunkt im Mietrecht dar. Mieter müssen Einwände gegen die Abrechnung jedoch im Normalfall begründen – ein pauschales Bestreiten reicht in der Regel nicht aus.
Wie AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com/) berichtet, darf der Mieter jedoch die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung pauschal bestreiten, wenn diese auf offensichtlich falschen Voraussetzungen beruht. Dies hat das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge entschieden.
Im Streitfall wies die Abrechnung Heizkörper aus, die möglicherweise nicht in der Wohnung vorhanden waren.
Die Mieter bestritten die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung substantiiert, indem sie konkret auf die Heizkörper verwiesen, die in der Abrechnung mit falschen Maßen bezeichnet waren, und beschrieben die in ihrer Wohnung tatsächlich eingebauten Heizkörper mit den korrekten Maßen.
Darüber hinaus muss der Mieter nicht im Detail darlegen, welche Konsequenzen sich für das Berechnungsergebnis ergeben würden, falls die von ihm beschriebenen Heizkörper in der Wohnung eingebaut sein sollten.
Stellt sich heraus, dass die in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Heizkörper tatsächlich nicht in der Wohnung vorhanden sind, liegt es an der Vermieterin, nachzuweisen, dass dies die von der Mieterin zu tragenden Betriebskosten nicht reduziert.
Die Beweislast für die bestrittene Richtigkeit der Abrechnung liegt vollständig bei der Vermieterin. Um dies zu beweisen, ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, da die Ermittlung der maßgeblichen Eigenschaften der Heizkörper und die Berechnung der Umrechnungsfaktoren entsprechendes Fachwissen erfordert. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 47 C 1106/18.
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Inh. Anja Theurer & Malte Winter
Postanschrift:
Fröaufstr. 3a
12161 Berlin
www.AnwaltOnline.com
Ansprechpartner: Herr Malte Winter
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