Um Schimmelpilzbildung zu vermeiden, haben Vermieter die Möglichkeit, von ihren Mietern ein bestimmtes Belüftungs- und Heizverhalten sowie einen angemessenen Abstand zur Außenwand zu fordern.Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass das Verlangen nach regelmäßiger Fensterlüftung, insbesondere in Form einer Stoßlüftung, sowie einer ausreichenden Beheizung der Räume (einschließlich Schlafzimmer) und das Erfordernis, größere Möbelstücke von der Außenwand etwas abzurücken oder an anderer Stelle zu platzieren, für den Mieter nicht unzumutbar waren.
Denn der Mieter ist zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das den konkreten Gebäudezustand berücksichtigt. Dazu gehören nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall ausreichendes Lüften, Heizen aller Räume und eine schadensverhütende Möblierung.
Es ist jedoch nicht möglich, pauschal festzulegen, welches Verhalten von Mietern verlangt werden kann. Welches Nutzungsverhalten dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei spielen insbesondere das Alter und die Bauart des Gebäudes, die Mietkosten sowie mögliche lokale Gepflogenheiten eine entscheidende Rolle.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
2 S 2/21.
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