Notwendig für eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann.Ist die Abrechnung formell unwirksam, können Nachforderungen seitens des Vermieters nicht durchgesetzt werden.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com) weist ist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hin.
Der Vermieter wolle in der Betriebskostenabrechnung die Position „Hausstrom“ abrechnen. Eine solche Abrechnung ist jedoch formell unwirksam, da nach
§ 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind.
Die Abrechnungsposition „Hausstrom“ kann jedoch auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa den Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen. Dies führt dazu, dass es sich (potenziell) um eine intransparente und damit unzulässige Mischposition handelt.
Die Abrechnungsposition ist für den Mieter in diesem Fall nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen.
Die Abrechnung ist daher formell unwirksam. Der Vermieter kann Nachzahlungsansprüche nicht geltend machen. Denn bei einer formellen Teilunwirksamkeit ist die die Abrechnung insoweit wie nicht erstellt zu behandeln.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
48 C 320/20.
Pressemitteilung herunterladen