Soll eine Videoüberwachungsanlage installiert werden, dürfen weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Ein Hauseigentümer hatte eine Kameraattrappe sowie eine Kamera so angebracht, dass diese auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet waren.
Dem Nachbarn steht in diesem Fall ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe zu.
Denn eine Videoüberwachung greift in diesem Fall in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn ein. Der Nachbar darf grundsätzlich selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Nur dann, wenn im Einzelfall bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ein überwiegendes Interesse des Betriebs der Überwachungsanlage angenommen werden kann, gilt ein anderes. Dies setzt z.B. eine konkrete, besondere Gefährdung der Sicherheit des Betroffenen voraus.
Ist dies nicht der Fall, muss die Kamera entweder entsprechend ausgerichtet oder aber entfernt werden.
Da auch eine Kameraattrappe einen „Überwachungsdruck“ entstehen lassen kann, gilt das Gleiche im Ergebnis auch für Attrappen. Es ist hierzu ausreichend, dass der Nachbar eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten muss, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Ist nicht erkennbar, ob eine Attrappe oder eine funktionsfähige Kamera eingesetzt wird, so ist ein Überwachungsdruck zu bejahen.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
13 S 17/19.
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