Es ist zwar zutreffend, dass die nachträgliche Installation einer Videoüberwachungsanlage infolge ihrer baulich-optischen Wirkung eine bauliche Veränderung darstellt, die aufgrund der optischen Beeinträchtigung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehen kann und deshalb gem. § 22 Abs. 1 WEG in diesen Fällen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Überwachung selbst dem Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung und in diesem Rahmen den Vorgaben des BDSG nicht entspricht.
Der Beschluss über die Installation einer Videoanlage entspricht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Interesse des Überwachenden das Interesse des Überwachten am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt und die Ausgestaltung inhaltlich und formell dessen Schutzbedürfnis genügt, was an den Vorgaben des § 4 BDSG gemessen wird.
Eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Überwachung selbst dem Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung und in diesem Rahmen den Vorgaben des BDSG nicht entspricht.
Der Beschluss über die Installation einer Videoanlage entspricht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Interesse des Überwachenden das Interesse des Überwachten am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt und die Ausgestaltung inhaltlich und formell dessen Schutzbedürfnis genügt, was an den Vorgaben des § 4 BDSG gemessen wird.
LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - Az: 2-09 S 2/20
ECLI:DE:LGFFM:2020:0507.2.09S2.20.00
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