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Wenn der Vermieter Wasser nach Wohnfläche statt nach Verbrauch abrechnet

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Kann ein Vermieter die Abrechnung nur nach der Wohnfläche vornehmen, so berechtigt dies grundsätzlich zu einer Kürzung des Abrechnungsbetrages wegen unterbliebener Verbrauchserfassung

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin.

Hier stritten die Parteien um eine Abrechnung, bei der die Kosten für Wasser, Abwasser und Entwässerung mit einem einheitlichen Umlageschlüssel abgerechnet wurden.

Zunächst gilt, dass gegen die Zusammenfassung der einheitlich nach der Wohnfläche abgerechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser keinen Bedenken aus formellen Gründen bestehen.

Vorliegend war die Ablesung der Wasserzähler unterblieben. Eine Abrechnung nach Verbrauch war deshalb nicht mehr möglich. Daraus folgt aber nicht, dass die Mieter mangels der vertraglich vereinbarten Abrechnung nach Verbrauch überhaupt keine Wasserkosten zahlen müssen, so der BGH in seiner Entscheidung (BGH, 13.03.2012 - Az: VIII ZR 218/11).

In einem solchen Fall ist nur eine Abrechnung nach dem Maßstab der Wohnfläche möglich, wobei grundsätzlich eine Kürzung des entsprechenden Abrechnungsbetrages wegen unterbliebener Verbrauchserfassung in Betracht kommt. Der Abzug kann in analoger Anwendung von § 12 HeizkostenV mit 15% angesetzt werden. Für einen höheren Schaden war vorliegend nichts ersichtlich.

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