Ein Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene im Rahmen eines dienstlichen Gesprächs aggressiv angebrüllt oder beleidigt und beschimpft wird.Das Rechtsportal AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hin.
Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Dienstgespräches der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird. Ein im Rahmen des „Normalen“ bleibendes Gespräch mit dienstrechtlichem Anlass genügt nicht.
Nur dann, wenn diese Grenze überschritten wurde, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden - nämlich ein seelischer Schaden - nicht dem Betroffenen zuzurechnen.
Die Frage, ob ein Dienstgespräch sozialadäquat geführt worden ist oder nicht, kann stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
2 B 3.18.
In solchen Fällen sollten sich Betroffene vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen immer gründlich
anwaltlich beraten und erforderlichenfalls auch vertreten lassen. Die Rechtsanwälte von AnwaltOnline stehen hierfür jederzeit zur Verfügung.
Umfassende Rechtsinformationen finden sich auf den Internetseiten von AnwaltOnline unter
https://www.anwaltonline.com/. Bei persönlichen Fragen steht selbstverständlich eine kompetente und preiswerte Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.
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