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Garage kann trotz entsprechender Vereinbarung nicht separat gekündigt werden

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AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com/) berichtet von einer Entscheidung des Amtsgericht Schwelm, das entschieden hat, dass eine Garagenkündigung in einem einheitlichen Mietvertrag auch dann unzulässig ist, wenn der Mietvertrag eine AGB-Regelung enthält, dass das Mietverhältnis über die Garage gesondert gekündigt werden kann.

Im Streitfall hatte der Vermieter unter Berufung auf den Mietvertrag das Mietverhältnis über die im Haus befindliche Garage gekündigt. Die fragliche Klausel sah vor, dass die Garage von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gesondert gekündigt werden könne und sich die Vertragsparteien darüber einig seien, dass der Bestand des Mietverhältnisses über die Garage nicht an das Wohnraummietverhältnis gebunden sei.

Die Mieter wollten trotz Kündigung nicht auf die Garage verzichten, so dass sich das Gericht mit der Sache beschäftigen musste, als die Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Garage klagten.

Vor Gericht scheiterten die Vermieter, da eine Teilkündigung des Garagenmietverhältnisses sei. Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § 305c BGB und reicht nicht aus, so das Amtsgericht Schwelm.

Der Mieter kann von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen und muss eben gerade nicht damit rechnen, dass im Mietvertragsformular ein anderes geregelt wird. Eine solche Klausel ist überraschend und daher unwirksam. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 27 C 228/16.

Es ist ratsam, einen Mietvertrag vorab vom Experten prüfen zu lassen, wenn ungewöhnliche Klauseln vereinbart werden sollen. So lässt sich ein möglicher teurer und zeitaufwändiger Streit oft bereits im Vorfeld vermeiden.

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