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Ausreiten ist kein Pferdehüten: Entscheidung zur Pferdehalterhaftpflicht

Pferderecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer ein fremdes Pferd lediglich im Rahmen eines unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnisses bewegt, ohne die eigenständige Aufsicht und Pflege übernommen zu haben, ist nicht Tierhüter im Sinne des § 834 BGB und damit auch keine mitversicherte Person nach den Bedingungen der Tierhalterhaftpflichtversicherung. Der Versicherer bleibt in diesem Fall gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet, auch wenn der geschädigte Dritte das Tier zuvor geritten hat.

Ist ein Reiter als Tierhüter mitversichert?

Nach den Versicherungsbedingungen sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen von mitversicherten Personen sowie Ansprüche mitversicherter Personen untereinander vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung ist regelmäßig auch die gesetzliche Haftung des Tierhüters mitversichert, sofern dieser nicht gewerbsmäßig tätig wird. Für das Vorliegen eines solchen Ausschlusstatbestandes trägt der Versicherer die Beweislast (vgl. BGH, 10.03.2004 - Az: IV ZR 169/03).

Der Begriff des Tierhüters knüpft an die zivilrechtliche Haftung des Tieraufsehers nach § 834 Satz 1 BGB an. Tierhüter ist danach, wer für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. Erforderlich ist, dass die betreffende Person selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hat; ausreichend kann bereits die Übernahme der Pflege in Abwesenheit des Halters sein (vgl. Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, AHB 2012, Rn. 111 ff.). Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis genügt für die Begründung der Hüterstellung dagegen nicht (vgl. BGH, 09.06.1992 - Az: IV ZR 49/91; Beck-OK BGB, § 834, Rn. 3).

Die bloße tatsächliche Übernahme des Reitens oder Bewegens eines Tieres begründet für sich genommen noch keine vertragliche Übernahme der Aufsichtsführung. Wird die Unterbringung, Pflege und Fütterung eines Tieres vertraglich einem Dritten - zum Beispiel einem Reitstallbetreiber - übertragen und sollen weitere Personen das Tier lediglich im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten und unentgeltlich abwechselnd bewegen, fehlt es an der für die Tierhüterstellung erforderlichen selbständigen Übernahme der Aufsicht. Ein derartiges Gefälligkeitsverhältnis vermag weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen eine Hüterstellung im Sinne des § 834 BGB zu begründen.

Im vorliegenden Fall wurde die geschädigte Reiterin von einem am Strick geführten Pferd am Unterschenkel getroffen und erlitt eine Fraktur. Da zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin kein Vertrag über die Pflege oder regelmäßige Bewegung des Pferdes zustande gekommen war, sondern lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitsabrede bestand, war sie zum Schadenszeitpunkt weder als Reiterin noch anderweitig Hüterin des Tieres. Der Ausschlusstatbestand für mitversicherte Personen griff damit nicht.


LG Dortmund, 17.12.2015 - Az: 2 O 159/15

ECLI:DE:LGDO:2015:1217.2O159.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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