Reitsand, der für den vorgesehenen Einsatz in einer Reithalle keine ausreichende Tritt- und Rutschfestigkeit aufweist, ist mangelhaft - auch wenn eine bestimmte Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Denn die für einen sicheren und verletzungsfreien Betrieb erforderliche Eignung zur reiterlichen Nutzung stellt die nach dem Vertragszweck zu erwartende Mindestbeschaffenheit dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt eine Reitanlage, auf der sich unter anderem eine 20 x 60 Meter große Reithalle befindet. Nachdem sie sich den Boden einer anderen Halle angesehen hatte, beauftragte sie im Jahr 2020 eine auf Reitsand spezialisierte Firma aus Norddeutschland mit der Lieferung und dem Einbau eines bestimmten Reitsandbodens zum Preis von rund 12.000 Euro.
Mit diesem Sand wurde die Klägerin allerdings nicht glücklich. Er sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und weise keinerlei Scherfestigkeit auf. Zudem führe seine Zusammensetzung zu einer verstärkten Belastung von Gelenken und Hufen der Pferde und berge ein erhöhtes Verletzungsrisiko; Springen sei nicht möglich. Außerdem enthalte der Sand Mikroplastik.
Da die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, schritt die Klägerin schließlich selbst zur Tat. Für einen Betrag von 17.000 Euro ließ sie im Jahr 2023 den kompletten Sandboden entfernen und eine neue Tretschicht einbringen. Das Geld verlangte sie danach von der Beklagten zurück. Deren Einwand, man hätte doch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnung mischen können, widersprach die Klägerin: Wegen der Kontamination des Bodens mit Mikroplastikanteilen sei ein vollständiger Austausch unumgänglich gewesen.
Das Landgericht Osnabrück holte das Gutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Reitplatzbau ein und gab der Klage schließlich statt: Der gelieferte Sand sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Zwar habe die Klägerin nicht bewiesen, dass eine bestimmte Beschaffenheit des Sandes vertraglich vereinbart war. Der Sand sei jedoch für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einer ausreichenden Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe. Nicht überzeugt war das Landgericht hingegen davon, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe; auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendung einer Probe an ein Prüflabor konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenes Material handelte.
Aufgrund des festgestellten Mangels habe die Beklagte, so die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die vollen 17.000 Euro zu ersetzen. Diese Kosten seien - auch unter der Prämisse, dass von mehreren möglichen Wegen der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung gewählt werden muss - erforderlich und angemessen gewesen; eine bloße Aufbesserung des Bodens hätte nach Einschätzung der Sachverständigen keinen sicheren Erfolg gebracht.
Dem ist in zweiter Instanz auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gefolgt. Zwar hatte die Beklagte im Berufungsverfahren sogar noch von sich aus ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Reitsand – vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre. Dies ließ der Senat jedoch nicht gelten: Kleinere Einschränkungen bedeute eben doch nicht ohne Einschränkungen. Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgesehene Nutzung essenziell und könne im Reitsportbetrieb erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Reiter möglichst verletzungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch den Privatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsand ergeben.