Die Parteien hatten in 2023 einen
Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen. Nach den vertraglichen Regelungen war der monatliche Pensionspreis im Voraus bis zum 3. Tag des laufenden Monats zu zahlen. In § 4 des Einstellungsvertrages war zudem geregelt: „Der Betrieb hat wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht [an dem Pferd / den Pferden] und an dem eingebrachten Zubehör des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich daraus zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB […]“. Aufgrund dieses Vertrages hatte die Klägerin ab November 2023 ihr Pferd im Reitbetrieb des Beklagten in Wermelskirchen eingestallt. Daneben hatte sie einen Dressursattel und weiteres Sattelzeug wie Trense und Zubehör in einem vom Beklagten zugewiesenen Schrank auf der Reitanlage untergebracht.
Am 19.04.2024 nahm der Beklagte den Sattel der Klägerin an sich, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der der Klägerin zugewiesene Schrank auf der Reitanlage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt offen stand oder von dem Beklagten mittels eines Zweitschlüssels geöffnet wurde. Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass ihr Sattel nicht mehr in dem Schrank war, ließ sie am 20.04.2024, den Sachverhalt polizeilich aufnehmen. Im Anschluss verließ sie die Reitanlage mit ihrem Pferd und ihrem restlichen Zubehör und kündigte den Einstellungsvertrag mit Schreiben vom 22.04.2024 fristlos. Gleichzeitig verlangte sie unter Fristsetzung bis zum 04.05.2024 die Herausgabe ihres Sattels. Die Stallmiete für den Monat Mai 2024 zahlte sie nicht.
Nachdem der Beklagte der Aufforderung zur Herausgabe des Sattels nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Wermelskirchen und forderte dessen Herausgabe. Gleichzeitig beantragte sie, dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und für den Fall, dass die Frist fruchtlos ablaufen würde, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Ersatz 2.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dabei stützte sie sich insbesondere darauf, dass sie zur fristlosen Kündigung des Einstellungsvertrages aufgrund der Entwendung des Sattels durch den Beklagten berechtigt gewesen sei. Die Regelung in § 4 des Vertrages sei unwirksam.
Das Amtsgericht Wermelskirchen folgte dieser Argumentation und sprach die Klage vollumfänglich zu. Gleichzeitig wies es die seitens des Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung der Miete für Mai 2024 ab, ebenso wie dessen weitere Anträge auf Unterlassung und Widerruf behaupteter Äußerungen seitens der Klägerin. Dagegen wandte sich der Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils.
Das Landgericht Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 08.12.2025 entschieden, dass die Berufung des Beklagten insgesamt keinen Erfolg hat und diese zurückgewiesen. Zuvor hatte es bereits mit ausführlich begründetem Beschluss vom 07.11.2025 darauf hingewiesen (vgl. § 522 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere in seinem Hinweisbeschluss vom 07.11.2025 aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe ihres Sattels bejaht habe. Die Klägerin sei Eigentümerin des Sattels und dem Beklagten fehle es an einem Recht zum Besitz. Ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) bestände nicht. Auch ein Vermieterpfandrecht (
§ 562 BGB) sei nicht gegeben, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe, sondern ein sogenannter typengemischter Vertrag, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber dem Pferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liege.
Der Beklagte schuldete der Klägerin gemäß den Regelungen des Vertrages: Vermietung der zugewiesenen Box, Lieferung von Einstreu und Futter, Mitbenutzung der Reitanlage, Betreuung des Pferdes, Fütterung und Tränken, Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang (nach Wetterlage), Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf). Danach liege der Schwerpunkt nicht in der Vermietung einer Box oder eines Spindes, sondern in der darüberhinausgehenden üblichen Verpflegung und Versorgung des Pferdes.
Unabhängig von dem Schwerpunk des Vertrages – so die Berufungskammer weiter - würde aber die Annahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers auch der Eigenart eines Pferdepensionsvertrages entgegenlaufen. Charakteristisch für einen
Mietvertrag sei nämlich die Einräumung des Gebrauchs an einer Sache (vgl.
§ 535 Abs. 1 BGB), wie z.B. einer Wohnung, wobei der Vermieter grundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernehme. Der Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags liege hingegen typischerweise gerade nicht in der Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern in der laufenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes. Der Stallbetreiber trage die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit, Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greife dabei regelmäßig auf die Mietsache (Box) zu. Dies sei für ein Mietverhältnis untypisch, in dem der Mieter die alleinige Herrschaft über die Sache ausübe.
Auch der Zweck der Regelungen des Vermieterpfandrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch spreche dagegen. Dazu führt die Kammer im Anschluss weiter aus und betont zudem, dass Tiere besonders schutzwürdig seien (
§ 90a BGB), so dass deren Verwertung im Wege eines Vermieterpfandrechts daher in der Regel systemwidrig und praktisch kaum durchführbar wäre. Die gesetzlichen Regelungen seien auf solche Lebewesen, die fortlaufend betreut werden müssten, nicht zugeschnitten. Zudem sei der Stallbetreiber nicht schutzlos gestellt, weil er sich durch anderweitige vertragliche Sicherheiten, etwa einer Kaution, behelfen könne.
Ein Pfandrecht des Beklagten ergebe sich schließlich auch nicht aus der vertraglichen Regelung in § 4 des Pferdeeinstellungsvertrages. Dabei handele es sich um eine sogenannte allgemeine Geschäftsbedingung, die aber mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei (§ 307 BGB). Diese Regelung unterscheide nicht zwischen fälligen und zukünftigen Forderungen, denn anders als in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Vermieterpfandrecht spreche § 4 von „aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen“. Nach dem insoweit geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung, würde eine weite Interpretation, sogenannte Auslegung, der Klausel (Entstehung des Pfandrechts bei Vertragsschluss hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Forderungen – ggf. sogar ohne weitere Voraussetzungen –) zu einer Unwirksamkeit führen. Es ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts eines Vermieters. Hinzu komme, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik des Pferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres nicht berücksichtigen würde.
Abschließend führt das Landgericht aus, dass das Amtsgericht auch die Widerklage des Beklagten mit zutreffender Begründung abgewiesen habe. Insbesondere habe die Klägerin den Pferdeeinstellungsvertrag wirksam außerordentlich gekündigt, so dass ein Anspruch des Beklagten auf die Miete für den Monat Mai 2024 ausscheide. Mangels Vermieterpfandrecht stelle die Wegnahme des Sattels unabhängig davon, ob der Schrank verschlossen war oder nicht, eine widerrechtliche Besitzentziehung - sogenannte verbotene Eigenmacht - dar (vgl. § 858 BGB). Diese verbotene Eigenmacht erschüttere das bei einem Pferdepensionsvertrag erforderliche Vertrauen in einem solchen Maße, welches es für die Klägerin unzumutbar erscheinen lasse, ihr Pferd weiter bei dem Beklagten unterzustellen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der tiergerechten Behandlung ihres Pferdes und habe daher nach der Ausübung einer verbotenen Eigenmacht an ihrem Sattel Zweifel an der ordnungsgemäßen Verpflegung ihres Tieres haben dürfen.