Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus
§ 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen.
Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist.
Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten.
Durch das infolge eines überfliegenden Kampfflugzeugs (Tornado) verursachte Erschrecken, das unvermittelt zu einer Eigenverletzung eines Pferdes führte, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert.
Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge des Tierhalters (aus § 833 Satz 1 BGB) und des Flugzeughalters (gem. § 33 Abs. 1 LuftVG) kommt es darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat.