Das Verwaltungsgericht Minden hat die aufschiebende Wirkung der Klage einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen die Baugenehmigung der Stadt Bielefeld zur Errichtung einer Pferdepension angeordnet. Die Beigeladene darf daher vorerst nicht weiterbauen.
Das Vorhaben sei im Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, unzulässig.
Insbesondere handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich privilegiert zulässig wäre. Von einem solchen könne wegen des besonderen Schutzes des Außenbereichs nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein auf Dauer gedachtes potentiell für Generationen geschaffenes und auch lebensfähiges Unternehmen handele.
Der Betrieb müsse daher aus Sicht eines vernünftigen Landwirts Gewinne erwirtschaften. Unternehmungen, denen diese Gewinnperspektive fehle und die beispielsweise nur aus Liebhaberei betrieben würden, seien hingegen keine Landwirtschaft und damit im Außenbereich grundsätzlich unzulässig.
Beim Betrieb der Beigeladenen konnte die Kammer aufgrund der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht den Eindruck der erforderlichen Nachhaltigkeit und Rentabilität gewinnen. Das Wirtschaftlichkeitsgutachten enthielte zahlreiche fehlerhafte Ansätze.
Weil das Vorhaben zudem umweltbezogene Belange beeinträchtige, könne sich der Antragsteller als anerkannte Umweltschutzvereinigung auch auf deren Schutz berufen.
Das zu dem Eilverfahren mitgeführte Hauptsacheverfahren (Az: 9 K 5297/21) ist noch anhängig.
Das Vorhaben sei im Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, unzulässig.
Insbesondere handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich privilegiert zulässig wäre. Von einem solchen könne wegen des besonderen Schutzes des Außenbereichs nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein auf Dauer gedachtes potentiell für Generationen geschaffenes und auch lebensfähiges Unternehmen handele.
Der Betrieb müsse daher aus Sicht eines vernünftigen Landwirts Gewinne erwirtschaften. Unternehmungen, denen diese Gewinnperspektive fehle und die beispielsweise nur aus Liebhaberei betrieben würden, seien hingegen keine Landwirtschaft und damit im Außenbereich grundsätzlich unzulässig.
Beim Betrieb der Beigeladenen konnte die Kammer aufgrund der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht den Eindruck der erforderlichen Nachhaltigkeit und Rentabilität gewinnen. Das Wirtschaftlichkeitsgutachten enthielte zahlreiche fehlerhafte Ansätze.
Weil das Vorhaben zudem umweltbezogene Belange beeinträchtige, könne sich der Antragsteller als anerkannte Umweltschutzvereinigung auch auf deren Schutz berufen.
Das zu dem Eilverfahren mitgeführte Hauptsacheverfahren (Az: 9 K 5297/21) ist noch anhängig.
VG Minden, 13.12.2021 - Az: 9 L 760/21
Quelle: PM des VG Minden
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos
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