Einem Ratsmitglied darf der Zugang zu Ratssitzungen ohne den Nachweis einer Immunisierung im Hinblick auf das Coronavirus oder den Nachweis einer entsprechenden Testung nicht unter Bezugnahme auf die Coronaschutzverordnung verwehrt werden; soweit diese eine entsprechende Regelung enthält, ist sie rechtswidrig und für das Gericht unbeachtlich.
Zu dem Erlass einer solchen Regelung in der Coronaschutzverordnung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Weil diese in das freie Mandat des Ratsmitglieds gem. § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingreift, sind an die Ermächtigungsgrundlage besondere Anforderungen geknüpft. Hier fehlte es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Diese kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur der Parlamentsgesetzgeber erlassen.
Dem Bürgermeister bleibt es jedoch unbenommen, die Anordnung einer entsprechenden Nachweispflicht (Immunisierung oder Testung) in einer Ratssitzung auf das sich aus § 51 Abs. 1 GO NRW ergebende Ordnungsrecht des Bürgermeisters zu stützen, um einen störungsfreien Ablauf der Sitzungen sicherzustellen und die Teilnehmer vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus bestmöglich zu schützen.
Im entschiedenen Fall hat der Bürgermeister von dieser Möglichkeit aber bisher keinen Gebrauch gemacht.
Mit Blick auf die zukünftig nicht mehr generell bestehende Möglichkeit, einen entsprechenden Test kostenlos durchführen zu lassen, ist jedoch für die Zukunft anzumerken, dass es mit dem Grundsatz des freien Mandats ebenfalls nicht vereinbar sein dürfte, dem zu einem Test verpflichteten Ratsmitglied die Kosten dieses Test aufzuerlegen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Nordrhein-Westfalen statthaft.