Vorliegend hatte ein Landwirt auf seinem Bauernhof zwei Pferde unterbracht, die von der Eigentümerin einem Ehepaar überlassen wurde, welche die Tiere beim Landwirt untergebracht hatten. Der Landwirt wollte das eine Pferd selber als Reit- bzw. Kutschpferd nutzen und kam für die Unterhaltskosten auf. Das andere Pferd war für die Tochter des Ehepaares gedacht, welches dem Landwirt hierfür Einstellgebühren bezahlte.
Bei einem Spaziergang mit den Pferden scheute das von der Tochter des Ehepaares geführte Pferd, das der Landwirt selber nutzte, wegen eines Joggers und stieß an das Pferd, das für die Tochter des Ehepaares gedacht war, welches auf die Ehefrau des Ehepaares fiel und diese erheblich verletzte.
Strittig war bei dieser etwas komplizierten Sachlage, ob der Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Landwirt als Halter des scheuenden Pferdes verlangen konnte.
Das Landgericht und anschließend auch das OLG sahen den Landwirt als Halter des scheuenden Pferdes an. Die Ehefrau war als Halterin des anderen Tieres anzusehen und musste sich die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, welche das Gericht mit 25% bewertete.
Hierzu führte das Gericht aus:
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