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Tierhalterhaftung bei Sturz - Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Pferderecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Leihvertragsvorschriften kommen bei der probeweisen Überlassung an einen Kaufinteressenten lediglich für einen Ausritt nicht zur Anwendung.

Im vorliegenden Fall wollte ein Pferdehalte sein Reitpferd verkaufen. Ein Kaufinteressent durfte das Pferd einige Wochen lang für eine sorgfältige Eignungsprüfung zur Jagdreiterei nutzen. Bei einem Ausritt kam es zu einem Sturz, der Kaufinteressent verlangte vom Pferdehalter aus diesem Grund Schadensersatz.

Mit dieser Forderung scheiterte der Kaufinteressent vor Gericht. Denn bei einer Konstellation wie der vorliegenden sind die Leihvertragsvorschriften anzuwenden, so dass der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Da der Kaufinteressent einen solchen Nachweis nicht erbringen konnte, ging seine Schadensersatzforderung ins Leere.


OLG Düsseldorf, 12.06.1997 - Az: 8 U 206/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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