Leihvertragsvorschriften kommen bei der probeweisen Überlassung an einen Kaufinteressenten lediglich für einen Ausritt nicht zur Anwendung.
Im vorliegenden Fall wollte ein Pferdehalte sein Reitpferd verkaufen. Ein Kaufinteressent durfte das Pferd einige Wochen lang für eine sorgfältige Eignungsprüfung zur Jagdreiterei nutzen. Bei einem Ausritt kam es zu einem Sturz, der Kaufinteressent verlangte vom Pferdehalter aus diesem Grund Schadensersatz.
Mit dieser Forderung scheiterte der Kaufinteressent vor Gericht. Denn bei einer Konstellation wie der vorliegenden sind die Leihvertragsvorschriften anzuwenden, so dass der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Da der Kaufinteressent einen solchen Nachweis nicht erbringen konnte, ging seine Schadensersatzforderung ins Leere.
Im vorliegenden Fall wollte ein Pferdehalte sein Reitpferd verkaufen. Ein Kaufinteressent durfte das Pferd einige Wochen lang für eine sorgfältige Eignungsprüfung zur Jagdreiterei nutzen. Bei einem Ausritt kam es zu einem Sturz, der Kaufinteressent verlangte vom Pferdehalter aus diesem Grund Schadensersatz.
Mit dieser Forderung scheiterte der Kaufinteressent vor Gericht. Denn bei einer Konstellation wie der vorliegenden sind die Leihvertragsvorschriften anzuwenden, so dass der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Da der Kaufinteressent einen solchen Nachweis nicht erbringen konnte, ging seine Schadensersatzforderung ins Leere.
OLG Düsseldorf, 12.06.1997 - Az: 8 U 206/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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